Die neue Gestaltungsfibel und das Kommunale Förderprogramm
Der Bericht über die Vorstellung in der Öffentlichkeit
Das Förderprogramm im Text
Das Antragsformular
(Textfassung von Paul Böhm, veröffentlicht
in Amberger Zeitung/ Amberger Nachrichten am 29.10.2001)
Mit der Auflegung einer Gestaltungsfibel gibt
der Markt Schmidmühlen jetzt den Bürgerinnen und Bürgern
im Ortskern
interessante Förder- und Gestaltungsmöglichkeiten ihrer Häuser
an die Hand. Das kommunale Förderprogramm zielt auf die Durchführung
von privaten Sanierungs-, Fassaden- und Umfeldgestaltungsmaßnahmen
im Zuge und im Interesse der
Ortskernsanierung in Schmidmühlen ab. Am 19.10.2001 stellten im
Rathaus Bürgermeister Manfred Puchta,
Architekt Michael Dittmann aus Amberg, Werner Schindler von der Stadtbau
Amberg und Geschäftsleiter Thilo Gawlista von der Marktgemeinde Schmidmühlen
die Gestaltungsfibel mit all ihren Möglichkeiten und Varianten vor.
Die Abwicklung des kommunalen Förderprogramms erfolgt im Rahmen
des übergeordneten Bayerischen
Städtebauförderungsprogramms und seinen dazu geltenden Richtlinien.
Die Straßen und Plätze der Marktgemeinde wurden bereits im
Rahmen der Städtebauförderung mit erheblichen Fördergeldern
des Freistaates Bayern, aber auch mit umfangreichen Eigenmitteln der Marktgemeinde
neu gestaltet.
Derzeit erfahre das Untere Schloss eine umfassende und aufwendige Sanierung.
Um einen weiteren Schritt dieser positiven Entwicklung gehen zu können,
sei es besonders wichtig, dass auch die privaten
Haus- und Grundstückseigentümer im Ortskern in eine ansprechende
Umgestaltung ihrer Häuser und Freiflächen investieren. Der Marktgemeinderat,
so Bürgermeister Manfred Puchta, will ideelle und finanzielle Anreize
für derartige Initiativen schaffen.
Mit der Gesaltungsfibel habe man sich für einen Weg entschieden,
der eine behutsame Weiterführung der Ortskernsanierung im privaten
Bereich unterstützt. Die Anregungen in der Fibel werden durch eine
für die Bürger im Geltungsbereich kostenlose Beratung und konkrete
finanzielle Förderung der einzelnen Maßnahmen unterstützt.
Die gemeinsamen Anstrengungen für eine weitere Sanierung der Ortsmitte
könne nur gelingen, wenn möglichst viele Bürger daran mitwirken.
Es ist das erklärte Ziel dieser Fördermaßnahme, den Ortskern
wieder qualitätsvoller und anziehender zu gestalten, die wirtschaftliche
als auch die gesellschaftliche und kulturelle Komponente zu stärken
und weiter zu entwickeln.
Was wird gefördert?
In die Förderung einbezogen sind grundsätzlich private Baumaßnahmen
die den Zielen der Ortskernsanierung dienen.
Gefördert werden können auf Antrag die Neu- und Umgestaltung
von Fassaden, wie Fenster, Türen, Tore, Außenputze und Anstriche
sowie Werbeanlagen.
Verbesserungen an Dächern und Dachaufbauten sind ebenfalls in Verbindung
der einer erforderlichen
Fassadengestaltungsmaßnahme Bestandteil dieses Programms.
Eingebunden ist auch die Herstellung und Umgestaltung von Vorgärten,
Hofräumen und Zufahrten sowie
Instandsetzungsmaßnahmen zur Behebung städtebaulicher Mängel
und Missstände, wie der Abbruch von störenden
Nebengebäuden, Anbauten oder Bauteilen oder deren Umnutzung.
Gefördert werden auch Modernisierungsmaßnahmen wie Belichtung
und Belüftung, Haustechnik und Raumaufteilung. Ein
genaue Auflistung der Fördermaßnahmen kann der Gestaltungsfibel
entnommen werden.
Zuständig für die Entscheidung hinsichtlich der Förderung
ist der Markt Schmidmühlen im Benehmen mit dem Referat
Städtebauförderung bei der Regierung der Oberpfalz.
Die Anträge der Förderung, so aus der Präsentation, sind
nach vorheriger fachlicher Beratung durch die Gemeindeverwaltung, das beauftragte
Planungsbüro Meiller, Dittmann + Partner oder den Sanierungsträger
beim Markt Schmidmühlen einzureichen.
Die Gestaltungsfibel kann ab sofort von betroffenen Gemeindebürgern
beim Bauamt des Marktes kostenlos abgeholt werden.
Ein Antrag auf Förderung sowie genaue Richtlinien sind in der
Fibel ebenfalls enthalten.
Kommunales Förderprogramm
des
Marktes Schmidmühlen
Der Markt Schmidmühlen erlässt
gemäß Marktgemeinderatsbeschluss vom 31.05.2001 das folgende
kommunale Förderprogramm für die Durchführung privater Sanierungs-,
Fassaden- und Umfeldgestaltungsmaßnahmen im Zuge und im Interesse
der Ortskernsanierung in Schmidmühlen. Die Abwicklung des kommunalen
Förderprogramms erfolgt im Rahmen des übergeordneten Bayerischen
Städtebauförderungsprogramms und gemäß der hierfür
geltenden Richtlinien und Vorschriften.
I. Räumlicher Geltungsbereich
§ 1 Abgrenzung
-
Der räumliche Geltungsbereich des
kommunalen Förderprogramms erstreckt sich über das gem. §
142 BauGB mit Satzung vom 21.03.1991 förmlich festgelegte Sanierungsgebiet
und entspricht dem Geltungsbereich der Gestaltungsfibel.
-
Der Gebietsumgriff ist im anhängenden
Lageplan M 1: 2000 gekennzeichnet;
dieser Lageplan i. d. F. v. März
2001 ist Bestandteil des kommunalen Förder-
programms.
II. Sachlicher Geltungsbereich
§ 2 Ziel und Zweck der Förderung
-
Durch geeignete Erhaltungs-, Sanierungs-
und Gestaltungsmaßnahmen soll die städtebauliche Entwicklung
des Marktes Schmidmühlen unter Berücksichtigung der gewachsenen
Baustrukturen, des typischen Ortsbildes und denkmalpflegerischer Gesichtspunkte
positiven Einfluss erfahren.
-
Als zeitlich und räumlich begrenztes
Instrumentarium soll das kommunale Förderprogramm die Umsetzung der
Gestaltungsfibel unterstützen, die Bereitschaft der Bürger zur
Ortsbildpflege stärken und darüber hinaus eine Mehrbelastung
der Haus- und Grundstückseigentümer infolge der Empfehlungen
und Vorgaben der Gestaltungsfibel in angemessener Weise ausgleichen.
§ 3 Gegenstand der Förderung
-
In die Förderung einbezogen sind
grundsätzlich private Baumaßnahmen, die im Geltungsbereich gem.
§ 1 liegen, den Zielen der Ortskernsanierung dienen, den Kriterien
der Gestaltungsfibel entsprechen und objektiv eine Verbesserung des Erscheinungsbildes,
der Funktion und Nutzung der Gebäude sowie der Freiflächen bewirken.
(2) Im Rahmen des kommunalen Förderprogramms
können auf Antrag folgende Sanierungsmaßnahmen (Maßnahmenbereiche)
gefördert werden:
-
Neu- oder Umgestaltung von Fassaden, wie
z. B. Fenster, Türen und Tore, Außenputz und –anstrich, sowie
Werbeanlagen
-
Verbesserungen an Dächern und Dachaufbauten;
diese jedoch nur in Verbindung mit erforderlichen Fassadengestaltungsmaßnahmen
gem. Buchstabe a)
-
Herstellung und Umgestaltung von Vorgärten,
Hofräumen und Zufahrten (Freimachung, Entsiegelung, Begrünung)
sowie Einfriedungen und Außentreppen, allesamt mit öffentlicher
Wirkung (Umfeldgestaltung)
-
Instandsetzungsmaßnahmen zur Behebung
städtebaulicher Mängel (bausubstanzielle und baukonstruktive
Verbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen), Maßnahmen zur Beseitigung
städtebaulicher Missstände im Allgemeinen (Abbruch störender
Nebengebäude, Anbauten oder Bauteile, Nutzbarmachung oder Umnutzung
von Gebäuden oder Gebäudeteilen) sowie Modernisierungsmaßnahmen
(wie z. B. Belichtung, Belüftung,
Haustechnik, Raumaufteilung und Raumhöhen,
Schallschutz u. a.). Maßnahmen nach Satz 1 jedoch nur in Verbindung
mit erforderlichen
Fassadengestaltungsmaßnahmen
gem. Buchstabe a).
(Hinweis: Die Förderung
von Solar-Kollektoren erfolgt über gesonderte Programme)
-
Dabei werden i. S. des Abs. 1 im einzelnen
folgende Kriterien und Merkmale beurteilt:
l Städtebauliche
Gestaltungsmerkmale
-
Einbindung in die Umgebung; Bezug zu Nachbargebäuden
-
Stellung, Form, Höhe der Gebäude
-
Lage, Größe und Zuschnitt der
Grundstücke; Bezug zur öffentlichen Fläche
l Gebäudemerkmale
-
Baustil, Architektur, Bauzustand, Nutzung
-
Bauweise (Baumaterialien, Verarbeitung)
-
Wandöffnungen (Gliederung, Symmetrie,
Formate)
-
Dächer (Konstruktion und Form, Dacheindeckung,
Dachaufbauten/-einschnitte, Kamine, Leitungen/Antennen)
-
Werbeanlagen (Art, Größe und
Beleuchtung)
l Merkmale
an Freiflächen
-
Befestigung (Material, Struktur)
-
Begrünung
-
Einfriedungen (Mauern, Zäune)
-
Nebenanlagen (Schuppen, Pergolen, Freitreppen)
-
Die Substanz der baulichen Anlagen, für
die eine Förderung beantragt wird, muss noch soweit erhaltenswert
sein, dass eine Maßnahme nach Abs. 2 gerechtfertigt ist.
-
Maßnahmen nach Abs. 2 werden nur
gefördert, soweit durch die angestrebte städtebauliche Zielsetzung
Mehrkosten gegenüber einem normalen, zumutbaren Bauunterhalt entstehen
und nicht vorrangig andere Förderprogramme in Anspruch zu nehmen sind.
§ 4 Förderung
-
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
-
Förderfähig sind die Kosten,
die in sach- und fachgerechter Erfüllung der unter § 3 genannten
Voraussetzungen entstehen. Die Beurteilung, Prüfung und Feststellung
des Erfüllungsgrades und der förderfähigen Kosten erfolgt
anhand schriftlicher Stellungnahme(n) durch das beratende Planungsbüro
in Abstimmung mit dem Markt und dem Sanierungsträger. Die Höhe
der Förderung je Baumaßnahme (Grundstücks- oder wirtschaftliche
Einheit) wird auf max. 30 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten festgesetzt.
Der Förderhöchstbetrag ist begrenzt für jeden einzelnen
Maßnahmenbereich nach § 3 Abs. 2
-
Fassade auf max. 7.500,- EUR
-
Dach auf max. 5.000,- EUR
-
Aussenanlagen auf max. 5.000,- EUR
-
Instandsetzung/Modernisierung auf max.
7.500,- EUR
Eine Zusammenfassung und Überlagerung
der Maßnahmenbereiche ist bei städtebaulich besonders wichtigen
Objekten möglich; hierüber ist im Einzelfall zu entscheiden.
-
Anerkannt können werden Baukosten
und Baunebenkosten; die Baunebenkosten jedoch nur bis zu einer Höhe
von 10 v. H. der reinen Baukosten.
-
Evtl. anfallende Selbsthilfe kann mit
einem Stundensatz von derzeit 8,00 EUR/Std. angerechnet werden. Dieser
Stundensatz entspricht dem von der Regierung der Oberpfalz bei Sanierungsmaßnahmen
anerkannten und festgelegten Wert; eine zeitliche Anpassung und Neufestsetzung
ist grundsätzlich möglich. Der Umfang der Selbsthilfe ist möglichst
vor Baubeginn mit dem Markt abzuklären; er darf 50 v. H. der durch
Rechnungen nachgewiesenen Baukosten nicht übersteigen. Der Wert der
Selbsthilfeleistungen wird bei der Feststellung der förderfähigen
Kosten eingerechnet, d. h. nicht zusätzlich bezuschusst.
-
Für die Beantragung bzw. Gewährung
von Fördermitteln werden als Untergrenze zuwendungsfähige Kosten
in Höhe von mind. 5.000,- EUR bzw. eine Zuschusshöhe von 1.500,-
EUR festgesetzt.
-
Förderungen nach diesem Programm
für ein und dieselbe Grundstücks- oder Wirtschaftseinheit dürfen
innerhalb von 10 Jahren den sich nach Abs. 2 ergebenden Höchstbetrag
nicht übersteigen.
-
Gefördert werden nur Maßnahmen,
welche den einschlägigen Rechtsvorschriften und den Festlegungen des
Marktes Schmidmühlen entsprechen.
-
Die Förderung ein und derselben Maßnahme
aus Mitteln verschiedener Förderprogramme ist dann zulässig,
wenn durch eine klare und strikte Kostentrennung
sichergestellt wird, dass keine Doppelförderung
erfolgt.
-
Die Fördermittel des kommunalen Förderprogramms
werden als verlorene Zuschüsse ausgereicht.
III. Persönlicher Geltungsbereich
§ 5 Zuwendungsempfänger
-
Zuwendungsempfänger können alle
natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen
Rechts sein, mit Ausnahmen der Bundesrepublik Deutschland, des Freistaates
Bayern sowie kommunaler Körperschaften.
-
Sind Grundstückseigentümer und
Bauherr (Antragsteller) nicht identische Personen, bedarf es der schriftlichen
Zustimmung des Eigentümers, dass bauliche Maßnahmen an seinem
Grundstück/Gebäude durchgeführt werden dürfen und der
Bauherr (Antragsteller) die Fördergelder erhalten soll.
IV. Verfahren
§ 6 Zuständigkeit
-
Zuständig für die Entscheidung
hinsichtlich der Förderung ist der Markt Schmidmühlen, im Benehmen
mit der Regierung der Oberpfalz, Sachgebiet Städtebauförderung.
-
Bewilligungsstelle ist der Markt Schmidmühlen.
§ 7 Verfahren
-
Dieses Förderverfahren ersetzt nicht
die nach geltendem Recht notwendige Baugenehmigung oder denkmalschutzrechtliche
Erlaubnis.
-
Anträge auf Förderung sind nach
vorheriger fachlicher Beratung durch die Gemeindeverwaltung bzw. das beauftragte
Planungsbüro oder den Sanierungsträger vor Maßnahmenbeginn
beim Markt Schmidmühlen einzureichen. Der Markt und deren beauftragte
Dritte prüfen, ob die beabsichtigten und dargestellten Maßnahmen
den Zielen des kommunalen Förderprogramms entsprechen und zeigen jedes
Vorhaben der Regierung der Oberpfalz zur Zustimmung an.
-
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
-
Beschreibung des Vorhabens/der baulichen
Maßnahmen und Angaben über den beabsichtigten Beginn und das
voraussichtliche Ende
-
Lageplan M 1:1000 (Katasterauszug)
-
Bestands-, Entwurfs- oder Genehmigungspläne
(insbesondere Ansichten, Grundrisse, Details, Freiflächenplan, Skizzen
usw.) nach Absprache
-
einige Bestandsfotos
-
detaillierte Kostenschätzung nach
Gewerken, Arbeiten, Baumaterial, Stundenaufwand und ggf. bereits Kostenangebote,
wie unter Abs. 4 beschrieben
-
Finanzierungsplan mit Angabe, ob und bei
welchen Stellen weitere Zuschüsse beantragt wurden oder werden und
inwieweit bereits Bewilligungen erfolgt sind oder in Aussicht stehen.
Die Anforderung weiterer Angaben
und Unterlagen durch den Markt oder deren beauftragte Dritte bleibt im
Einzelfall vorbehalten.
-
Für die Vergabe von Bauaufträgen
sind pro Gewerk zwei Vergleichsangebote bauausführender Unternehmen
einzuholen und vorzulegen. Sie müssen die Bauleistungen eindeutig
und umfassend darstellen und miteinander vergleichbar sein. Die Auftragsvergabe
hat an den unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten wenigstnehmenden Bieter
zu erfolgen.
-
Die Förderung wird nach Überprüfung
der Antragsunterlagen schriftlich in Aussicht gestellt. Die Behandlung
der Förderanträge erfolgt in Reihenfolge ihres zeitlichen Eingangs
beim Markt und in Abhängigkeit des zur Verfügung stehenden Fördervolumens
gem. § 8 Abs. 1.
-
Geplante Maßnahmen dürfen erst
nach Erteilung einer schriftlichen Zustimmung seitens des Marktes begonnen
werden. Sie sind zügig, d. h. ohne Unterbrechungen durchzuführen.
Die Abrechnung der Maßnahme hat umgehend nach Fertigstellung, spätestens
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des festgelegten Bewilligungszeitraumes
zu erfolgen.
In begründeten Fällen
kann der Bewilligungszeitraum verlängert werden.
-
Voraussetzung für die Auszahlung
der Mittel ist eine sach- und fachgerechte sowie den Vorschriften der Gestaltungsfibel
und der Bauberatung entsprechende Bauausführung (Erfolgskontrolle;
Beurteilung des Ergebnisses). Berechnungsgrundlage für die Ermittlung
des endgültigen Förderbetrages sind die vorgelegten Rechnungen
mit Zahlungsnachweisen, sowie ggf. eine Aufstellung der tatsächlich
erbrachten Selbsthilfeleistungen mit Angabe über Zeitpunkt, Umfang
und Art der Arbeiten.
V. Finanzieller und zeitlicher Geltungsbereich
§ 8 Fördervolumen – Zeitraum
– Abrechnung
-
Das Fördervolumen des kommunalen
Förderprogramms richtet sich nach den jährlichen Haushaltsplanungen
des Marktes und der Mittelbereitstellung aus dem Bayerischen Städtebauförderungsprogramm
seitens der Regierung der Oberpfalz.
-
Das kommunale Förderprogramm soll
zunächst für die Jahre 2001 bis 2005 Bestand haben.
-
Die Abrechnung des kommunalen Förderprogramms
gegenüber der Regierung der Oberpfalz erfolgt mit Verwendungsnachweis
zusammenfassend für die im Laufe eines Kalenderjahres durchgeführten
und ihrerseits abgerechneten Einzelmaßnahmen.
-
Das kommunale Förderprogramm kann
durch Beschluss des Marktgemeinderates verlängert oder geändert
werden.
Schmidmühlen, den 31.05.2001
Markt Schmidmühlen
Puchta, 1. Bürgermeister
Anlage:Lageplan
M 1:2000 i. d. F. v. März 2001 "Geltungsbereich der Gestaltungsfibel
und des kommunalen Förderprogramms"
Antrag
auf Bezuschussung aus dem kommunalen Förderprogramm
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An
den |
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Markt
Schmidmühlen |
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Antragsnummer:
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Rathausstraße
1 |
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92278
Schmidmühlen |
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Zutreffendes
bitte ankreuzen
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1. |
Antragsteller |
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Name,
Vorname |
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Anschrift |
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Telefonnummer |
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Bankverbindung
(Kto.-Nr., Geldinstitut, BLZ) |
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2. |
Objekt |
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Anschrift |
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Flur-Nr. |
Art,
Nutzung des Gebäudes/Grundstücks |
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Baudenkmal |
Ensembleschutz |
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3. |
Beschreibung
der beabsichtigten Maßnahmen/Arbeiten |
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Baubeginn: |
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Voraussichtlicher
Abschluss: |
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4. |
Kosten
lt. Schätzung/Kostenvoranschlag/Angebot - ggf. auf Beiblatt |
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Gewerk |
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Betrag incl.
MwSt.
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Gewerk |
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Betrag incl.
MwSt.
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1. |
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6. |
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2. |
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7. |
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3. |
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8. |
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4. |
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9.
Baunebenkosten |
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5. |
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Gesamtkosten |
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Vorsteuerabzugsberechtigt
gem. UStG nein ja. Falls ja, zu erwarten ca. |
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5. |
Angaben
zur Finanzierung |
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Finanzierungsmittel |
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Betrag
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1.
Eigen- und Fremdmittel (Eigenkapital, Bausparvertrag, Bankdarlehen u. a.) |
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2.
Selbsthilfe: ca. .............. Std. x 8,- EUR (Arbeiten: ..............................................................................................) |
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3.
Andere Fördermittel: ................................................................................................
beantragt bewilligt |
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4.
Beantragter Zuschuss kommunales Förderprogramm |
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6. |
Anlagen |
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Lageplan
M 1:1000 mit Kennzeichnung d. Objekts |
.....
Farbfotos (10 x 15) |
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Baupläne,
Skizzen/insb. Ansichten, ggf. Grundrisse |
Kostenschätzung,
Kostenangebote |
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Stellungnahme
des beratenden Architekten |
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Zuwendungsbescheide
anderer Stellen |
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Bau-/Maßnahmenbeschreibung |
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Die
Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben und der beigefügten
Unterlagen wird hiermit bestätigt. Die Gestaltungsfibel und die Richtlinien
zum kommunalen Förderprogramm sind mir (uns) bekannt. |
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..................................................,
den ........................... |
.......................................................................................................
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Unterschrift
der (des) Antragsteller(s)
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